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Allgemeine Geschäftsbedingungen DO & CO im PLATINUM Restaurantbetriebs GmbH (in der Folge kurz "PLATINUM" genannt)

1. Geltungsbereich und Anbotsannahme
1.1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Einzelvereinbarungen zwischen dem PLATINUM und dem jeweiligen Vertragspartner (in der Folge kurz "Vertragspartner") betreffend die Benützung der Veranstaltungsräumlichkeiten des PLATINUM VIENNA und alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen von PLATINUM.
1.2. Eine Veranstaltungsbuchung muss schriftlich unter Angabe des Namens und der vollständigen Geschäftsadresse des Vertragspartners sowie des Rechnungsempfängers übermittelt werden, um verbindlich zu sein. Sollte eine Veranstaltungsbuchung mündlich erfolgen, so ist eine schriftliche Ausfertigung binnen kürzester Zeit nachzureichen. Erst mit schriftlicher Bestätigung ist eine Veranstaltungsbuchung verbindlich. Eine Einzelvereinbarung kommt durch die Auftragsannahme (Auftragsbestätigung, welche von beiden Vertragsparteien unterfertigt wird) zustande.

2. Allgemeine Nutzungsbedingungen
2.1. PLATINUM stellt die Veranstaltungsräumlichkeiten im PLATINUM VIENNA entsprechend der schriftlichen Einzelvereinbarung bzw. Auftragsbestätigung zur Verfügung.
2.2. Die Veranstaltungsräumlichkeiten dürfen nur für den vereinbarten Zeitraum und ausschließlich zum vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.3. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Veranstaltungsräumlichkeiten samt vereinbarter Infrastruktur und Mobiliar bei der Übergabe in einwandfreiem Zustand befanden, es sei denn, der Vertragspartner meldet Schäden an den Räumlichkeiten oder am Inventar in schriftlicher Form vor der Veranstaltung.
2.4. Sämtliche etwaige baulichen oder sonstigen Veränderungen der Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. der Einrichtungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des PLATINUMS zulässig, wobei der Vertragspartner sämtliche diesbezüglichen Kosten zu tragen hat. Sofern eine Zustimmung zu Änderungen erteilt wird, hat der Vertragspartner nach Ende der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.
2.5. Der Vertragspartner hat die überlassenen Veranstaltungsräumlichkeiten samt Einrichtung pfleglich, widmungsgemäß und zweckangemessen zu behandeln und unter Berücksichtung der üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen in dem sie sich vor der Benutzung befunden haben.
2.6. Das Einbringen von eigenen oder fremden Einrichtungsgegenständen, technischen Geräten, Bühnen, Dekoration, Blumenschmuck oder ähnlichem ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des PLATINUMS zulässig, wobei PLATINUM keine diesbezüglichen Haftungen übernimmt. PLATINUM behält sich das Recht vor, nach Auffassung von PLATINUM nicht geeignete Lieferanten abzulehnen bzw. Lieferanten, die mit den örtlichen und technischen Verhältnissen vertraut sind, zu bestimmen. Der Vertragspartner hat für eine ausreichende Versicherung der eingebrachten Gegenstände zu sorgen. Jedenfalls hat der Vertragspartner etwaige polizeiliche oder behördliche Vorschriften zu beachten.
2.7. PLATINUM übernimmt keine wie immer geartete Haftung für vom Vertragspartner eingebrachte Gegenstände. Werden eingebrachte Gegenstände nicht zu den vereinbarten Terminen entfernt, ist PLATINUM berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu entfernen.
2.8. PLATINUM haftet nicht, wenn dem Vertragspartner, dessen Beschäftigten, Gästen oder diesem zuzurechnenden Personen während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden kommen; dies gilt auch für Diebstahl.
2.9. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche anzuwendenden bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen einzuhalten. Der Vertragspartner darf nur schwer entflammbare oder mittels eines anerkannten und geprüften Imprägnierungsmittels schwer entflammbare Gegenstände anbringen. Dekorationen dürfen nur außerhalb der Reichweite der Gäste angebracht werden und sind so anzuordnen, dass Zigarette, Zigarren, deren Abfälle oder Streichhölzer nicht damit in Berührung kommen können. Sämtliche Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteiler, Schalttafeln, Notbeleuchtungen, Heiz- und Lüftungsanlagen und dergleichen müssen jedenfalls frei zugänglich und unverstellt bleiben.
2.10. Sämtliche technische Anlagen dürfen nur von Personal des PLATINUMS oder von befugten und seitens PLATINUM autorisiertem und/oder eingewiesenem Personal oder von durch PLATINUM genehmigten, konzessionierte Fachunternehmen installiert und bedient werden.
2.11. Der Vertragspartner sorgt für sämtliche behördlichen Anmeldungen der Veranstaltung und hat darüber hinaus sämtliche mit der Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und vorgeschriebene behördliche Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Vertragspartner. Die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sowie das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen sind auf Verlangen des PLATINUMS nachzuweisen. Anmeldung und Zahlung der AKM und aller anderen Abgaben und Gebühren sind vom Vertragspartner zu besorgen bzw. zu bezahlen. Amtlichen Kontrollorganen sowie Behördenvertretern ist im Beisein eines Vertreters des PLATINUMS jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungsräumlichkeiten, die dem Vertragspartner überlassen wurden, zu gestatten. Kontrollorgane oder Sicherheitsdienste des PLATINUMS dürfen in der Ausübung ihres Dienstes nicht behindert werden. Mitarbeitern, Angestellten und Vertretern von PLATINUM ist der Zutritt zu den Veranstaltungsräumlichkeiten jederzeit vor, während und nach der Veranstaltung möglich.
2.12. Musikaufnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der AKM und des PLATINUMS.
2.13. Spätestens 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin hat der Vertragspartner dem PLATINUM eine verantwortliche Person bekannt zu geben. Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass die bekannt gegebene verantwortliche Person anwesend ist.
2.14. Um eine optimale Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten hat der Vertragspartner PLATINUM bis spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin umfassende Informationen betreffend Zweck und Ablauf der Veranstaltung zu erteilen.
2.15. PLATINUM ist berechtigt, die jeweilige Veranstaltung zu beaufsichtigen, diese darf nur in der vereinbarten Form und Art durchgeführt werden. Den Anweisungen des verantwortlichen Personals des PLATINUM ist Folge zu leisten. Der Vertragspartner hat kein Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmern des PLATINUM.
2.16. Abänderungen des Set Up bedürfen der vorherigen Zustimmung seitens PLATINUM.
2.17. Sofern der Vertragspartner Werbung in den Veranstaltungsräumlichkeiten treiben möchte, hat dieser vorab die Zustimmung von PLATINUM einzuholen. Hinsichtlich Werbemaßnahmen außerhalb der Veranstaltungsräumlichkeiten betreffend das PLATINUM ist das Einvernehmen mit PLATINUM herzustellen.
2.18. Wünscht der Vertragspartner Rundfunk-, Video-, Fernsehaufnahmen bzw. Tonbandaufnahmen ist vorab die Zustimmung von PLATINUM einzuholen, wobei PLATINUM das Recht eingeräumt wird, unentgeltlich zu werben.
2.19. Das Gewerbsmäßige Fotografieren im PLATINUM bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PLATINUM.
2.20. Wünscht der Vertragspartner Blumenverkäufer oder sonstige Gewerbetreibende bei der Veranstaltung beizuziehen, ist vorab die Zustimmung von PLATINUM einzuholen.
2.21. Garderobe ist in den dazu vorgesehenen Räumlichkeiten abzugeben. Außerhalb der eigens für Garderobe vorgesehenen Räumlichkeiten darf keine Garderobe abgelegt werden. Der Vertragspartner wird dafür sorgen, dass diese Regelung von den Gästen beachtet wird.

3. Rücktritt vom Vertrag/Kündigung
3.1. PLATINUM ist berechtigt, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und inwieweit Veranstaltungen für das PLATINUM VIENNA geeignet und zugelassen sind sowie ohne Einhaltung einer Frist und ohne etwaiger Ersatzzahlungen von einer Einzelvereinbarung zurückzutreten bzw. eine Einzelvereinbarung zu kündigen sofern
3.1.1. PLATINUM bekannt wird, dass eine Veranstaltung gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, bestehenden Vereinbarungen widerspricht oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist
3.1.2. die Veranstaltungsräumlichkeiten durch Fälle höherer Gewalt oder ein von PLATINUM zu vertretendes Verschulden nicht überlassen werden können, insbesondere wenn eine Behörde die Veranstaltung verbietet
3.1.3. durch die Veranstaltung der Ruf sowie die Sicherheit des PLATINUMS gefährdet sind
3.1.4. der Vertragspartner vereinbarte Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet
3.1.5. über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird

4. Stornobedingungen
4.1.
Gibt der Vertragspartner bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin bekannt, dass er von der Einzelvereinbarung zurücktritt, ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der Raummiete, bei Bekanntgabe des Rücktritts bis 1 Monat vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn in Höhe von 100 % der Raummiete und bei Bekanntgabe zu einem späteren Zeitpunkt in Höhe des gesamten vereinbarten Entgelts zu bezahlen. Bei einvernehmlicher Änderung des Veranstaltungstermins und tatsächlicher Durchführung der Veranstaltung fallen keine Stornogebühren an.
4.2. Um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung gewährleisten zu können, ersuchen wir generell um ehestmögliche Bekanntgabe der von Ihnen gewünschten Angebotsveränderungen sowie der endgültigen Gästeanzahl. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, so ist die Gästeanzahl vom Vertragspartner spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung verbindlich und schriftlich zu fixieren. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestzahl, die in jedem Falle verrechnet wird. Bei einer Veränderung der Gästezahl nach oben wird PLATINUM bei Bekanntgabe durch den Vertragspartner weniger als drei Tage vor der Veranstaltung nach bestem Wissen und Gewissen versuchen, den entsprechenden Mehrbedarf abzudecken. Eventuelle dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

5. Gastronomisches Angebot
5.1. Die gastronomische Betreuung in den Veranstaltungsräumlichkeiten erfolgt ausschließlich durch PLATINUM oder eine andere Gesellschaft des DO & CO Konzerns gemäß der Einzelvereinbarung bzw. Auftragsbestätigung. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen oder Getränken oder die Verabreichung von Speisen und Getränken durch andere Personen oder Organisationen ist nicht gestattet.
5.2. Das umfangreiche Sortiment von Speisen und Getränken ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich PLATINUM einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.

6. Haftung
6.1.
PLATINUM haftet ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.2. PLATINUM wartet die technischen Einrichtungen in regelmäßigen Abständen. PLATINUM haftet nicht für jegliches technisches Gebrechen oder technisches Versagen welcher Art auch immer. Bei Unterbrechungen der Energie- oder Wasserversorgung trifft das PLATINUM keine Haftung.
6.3. Der Vertragspartner haftet für
6.3.1. für sämtliche Schäden, die aufgrund bzw. in Zusammenhang mit der Veranstaltung an Veranstaltungsräumlichkeiten, technischem Equipment, Mobiliar oder sonstigem Inventar entstehen
6.3.2. für Schäden, die durch Gäste oder Besucher der Veranstaltung verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnutzung
6.3.3. für Schäden an eingebrachten Gegenständen bzw. für Schäden, die bei deren Auf- und Abbau entstanden sind
6.3.4. für alle Folgen, die sich aus einer Überschreitung der genehmigten und bekannt gegebenen Gästezahl ergeben
6.3.5. für Schäden, die sich aus einer verspäteten oder vertragswidrigen Zurückstellung der Räumlichkeiten oder des Inventars ergeben, insbesondere wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Ruf- und Kreditschädigung.
6.3.6. für Unfälle des Personals bzw. den vom Vertragspartner verpflichteten Künstlern und Mitwirkenden im Zuge der Vorbereitung bzw. während der Veranstaltung, welcher aus der Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher Vorschriften oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen des PLATINUMS resultieren
6.3.7. für Schäden, welche durch Diebstahl oder Verlust eingebrachter Gegenstände entstehen, sofern PLATINUM kein Verschulden trifft
6.3.8. Der Vertragspartner wird PLATINUM hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher Ansprüche Dritter schad- und klaglos halten.
6.4. Reparaturkosten, die durch Beschädigungen des Vertragspartners, dessen Gästen oder zuzurechnenden Personen verursacht werden, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt und sind von diesem an PLATINUM zu bezahlen. Sämtliche notwendigen Reparaturen bzw. etwaige notwendige Ersatzbeschaffungen werden ausschließlich von PLATINUM veranlasst bzw. durchgeführt.
6.5. Auf Verlangen von PLATINUM verpflichtet sich der Vertragspartner eine Kaution in einer von PLATINUM bestimmten Höhe zur Abdeckung allfälliger Schäden zu erlegen.
6.6. Der Vertragspartner hat etwaige Ansprüche gegen PLATINUM innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Veranstaltung gelten zu machen, widrigenfalls diese als verfristet gelten.
6.7. Vertragspartner, die nicht gleichzeitig Veranstalter sind, haften mit diesem als Gemeinschuldner für die Erfüllung aller getroffenen Vereinbarungen.

7. Zahlungsbedingungen
7.1. Wir ersuchen, uns sogleich bei Veranstaltungsbuchung die genaue Rechnungsadresse bekannt zu geben. Sollten Vertragspartner und Rechnungsempfänger nicht ident sein, so ist die Bestätigung der Veranstaltungsbuchung sowohl vom Vertragspartner als auch vom Rechnungsempfänger zu zeichnen. In jedem Falle aber haften Vertragspartner und Rechnungsempfänger für alle ausstehenden Forderungen oder Teilforderungen aus dem gegenständlichen Auftrag zur ungeteilten Hand.
7.2. Alle Preise in unseren Angeboten verstehen sich, falls nicht anderes angeführt, als EURO-Nettopreise, d.h. exklusive der jeweils zur Anwendung kommenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle unsere Lieferungen und Leistungen sind ohne Abzüge zahlbar innerhalb eines Zeitraumes von 8 Tagen nach Rechnungserhalt. PLATINUM behält sich das Recht vor, eine entsprechende Anzahlung zu verlangen.
7.3. PLATINUM ist berechtigt, dem Vertragspartner etwaige Überschreitungen der Mietdauer in Rechnung zu stellen. Es gelten dabei die jeweils gültigen Preislisten des PLATINUMS.
7.4. Über das vereinbarte Ausmaß hinausgehende Zusatzleistungen gehen zu Lasten des Vertragspartners, es gelten die jeweils gültigen Preislisten des PLATINUMS.
7.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistung oder Bemängelung zurückzuhalten. Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
7.6. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
7.7. Werden vereinbarte Zahlungstermine überschritten, sind PLATINUM vom Vertragspartner sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie sonstige durch die Betreibung der Forderung entstehende Kosten wie Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltkosten u.ä. zu ersetzen. Für die Zeit des Zahlungsverzuges ist PLATINUM berechtigt, 8 % Zinsen p.a. oder den tatsächlichen Finanzierungsaufwand von DO & CO zu verrechnen.
7.8. Geleistete Zahlungen werden stets zum Ausgleich der jeweils ältesten Forderung herangezogen.
8. Allgemeines
8.1. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungsrecht an überlassenen Gegenständen. 8.2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch PLATINUM ihm zustehende Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abzutreten oder durch Dritte ausüben zu lassen. Bei genehmigter Weitergabe von Rechten haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen PLATINUM gegenüber zu ungeteilter Hand.
8.3. Sollten, aus welchem Grund auch immer, Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren aus dem entstehenden Rechtsverhältnis entstehen, sind diese vom Vertragspartner zu tragen.
8.4. Abweichende Vereinbarungen gelten nur insofern und insoweit, als diese schriftlich durch PLATINUM bestätigt werden.
8.5. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Unterzeichnung der Einzelvereinbarung bzw. der Auftragsbestätigung als angenommen.
8.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen in den Einzelvereinbarungen ungültig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so lässt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
8.7. Für das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL - Kaufrechtsübereinkommen, CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Wien.

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